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Freistellungsbescheinigung
Aktuelle Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG.
Unsere aktuelle Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b Einkommensteuergesetz können Sie hier herunterladen. Damit ist der Bauabzugssteuer-Einbehalt bei Bauleistungen nicht erforderlich.
Leistungen im Detail
- Gültig bis 20.09.2026
- Nachweis nach § 48b EStG
- Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen
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